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Regel für Arbeitsstätten ASR A 4.3

Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

  1. Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (z.B. Rucksäcke, Taschen, Schränke) vorzuhalten.
  2. Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B. Verunreinigungen, Nässe, hohen Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfalldatum zu ergänzen bzw. zu ersetzen.
  3. Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Sie sind überall dort aufzubewahren, wo die Arbeitsbedingungen diese erforderlich machen.

Erste-Hilfe-Räume

  1. Es muß mindestens ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung (z.B. Erste-Hilfe-Container)vorhanden sein, wenn
  • mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder
  • mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist und mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind
  • bei Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten.

Erste-Hilfe-Räume sowie Ihre Zugänge müssen als solche gekennzeichnet sein. Die Räume müssen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein. Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein.

Ergänzend zu den Arbeitsstättenregeln schreibt die BGR A1 in §25 vor:

Betriebsart DIN 13 157-C DIN 13 169-E*
Verwaltungs- / Handelsbetriebe:
- bis 50 Beschäftigte
- mit > 50 Beschäftigten
- mit > 300 Beschäftigten


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Herstellungs- / Verarbeitungsbetriebe:
- bis 20 Beschäftigte
- mit > 20 Beschäftigten
-mit > 100 Beschäftigten


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Baustellen:
- bis 10 Beschäftigte
- mit >10 Beschäftigten
- mit > 50 Beschäftigten

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* Ein Verbandkasten nach DIN 13 169-E kann durch zwei Verbandkästen nach DIN 13 157-C ersetzt werden.

Erste-Hilfe-Räume auf Baustellen

  1. Werden auf der Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein.
  2. Auf der Baustelle müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen Mittel und bei Beschäftigung von mehr als 20 Arbeitnehmern Krankentragen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und Krankentragen müssen als solche gekennzeichnet sein.

Liegeräume

Werdenden oder stillenden Müttern ist es während der Pausen und wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. Dabei gilt folgende Regel:

Anzahl Arbeitnehmerinnen Anzahl Liegen
bis 20 1
bis 50 2
bis 100 3
bis 300 4
bis 500 5
bis 750 6
bis 1.000 7
mehr als 1.000 8
Höhe der Liege soll der Sitzhöhe entsprechend 0,45 m bis 0,50 m betragen. Die gesamte Liegefläche muß gepolstert und mit einem sauberen, wasch- oder wegwerfbaren Belag bedeckt sein.

Wichtig

Erste-Hilfe-Räume oder Pausenräume dürfen nicht als Liegeräume benutzt werden.