Unfallverhütungsvorschriften
§ 31 Warnkleidung
- Der Unternehmer hat maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten.
Durchführungsanweisung zu § 31 Abs. 1
Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN 30711 Teil 1 „Warnkleidung aus textilen, flexiblen Flächengebilden mit Deckschicht aus Kunststoff: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“ – Form W 1 (Weste) oder Form J 1 (Jacke) – entspricht.Auch geeignet sind Warnkleidung nach DIN 30711 Teil 2 „ Warnkleidung aus textilen, flexiblen Flächengebilden ohne Deckschicht aus Kunststoff: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“.
DIN 30711 Teil 3 „Warnkleidung aus Laminaten oder aus Flächengebilden mit wasserdampfdurchlässiger Beschichtung; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“ und Feuerwehrschutzkleidung.
Die Verpflichtung, Fahrzeuge mit Warnkleidung für wenigstens einen Versicherten auszurüsten, bedeutet, dass Fahrzeuge, die ständig mit Fahrzeugführer und Beifahrer besetzt sind, auch mit 2 Warnwesten auszurüsten sind.
Des weiteren verlangt ebenfalls die Unfallverhütungsvorschrift VBG 109 (neu: BGV A5) „Erste Hilfe“ vom Unternehmer im § 5:
§ 5 Erste-Hilfe-Material
- Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
In der Durchführungsanweisung zu dem Paragraphen 5 wird darauf hingewiesen, dass für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für das Mitführen von Erste-Hilfe-Material der kleine Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13 164 verwendet werden kann.
Die Verpflichtung des Arbeitgeber (Unternehmer) zur Ausstattung und Überprüfung der jeweiligen Forderungen wird in der Unfallverhütungsvorschrift VBG 1 (neu: BGV A1) „Allgemeine Vorschriften“ im § 2 Allgemeine Anforderungen verlangt.
